Satzung des Boxverbandes Mecklenburg-Vorpommern

Inhalt

§ 1. Stellung des Boxverbandes Mecklenburg-Vorpommern
§ 2. Grundsätze und Aufgaben des Boxverbandes Mecklenburg-Vorpommern
§ 3. Gemeinnützige Arbeit
§ 4. Mitgliedschaft
§ 5. Beiträge, Pflichten der Mitglieder
§ 6. Ehrenpräsident / Ehrenvorstandsmitglied / Ehrenmitglied
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9. Organe des Boxverbandes Mecklenburg-Vorpommern
§ 10. Verbandstag
§ 11. Außerordentlicher Verbandstag
§ 12. Der Vorstand
§ 13. Wahl des Vorstandes
§ 14. Geschäftsjahr/Haushaltsplan des BV M-V
§ 15. Schatzmeister
§ 16. Kassenprüfer
§ 17. Ausschüsse
§ 18. Rechtsausschuss
§ 19. Leistungssportausschuss
§ 20. Jugendausschuss
§ 21. Kampfrichterausschuss
§ 22. Ehrenausschuss
§ 23. Symbole
§ 24. Ehrungen
§ 25. Rechtsordnung
§ 26. Geschäftsordnung
§ 27. Haftung
§ 28. Auflösung des Verbandes
§ 29. Inkrafttreten

§ 1. Stellung des Boxverbandes Mecklenburg- Vorpommern

1. Der Boxverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. - im folgenden BV M-V genannt - ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung der selbständigen Vereine des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die den Amateurboxsport betreiben. Er ist ein Sportverband des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und des Landessportbundes (LSB) und erkennt deren Satzungen an.
2. Sein Sitz und Gerichtsstand ist Rostock.
3. Der BV M-V ist eigenständiges Mitglied des Deutschen Boxverbandes (DBV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
4. Der BV M-V ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Reg.- Nr.: VR 678 vom 03.03.1992 eingetragen.
5. Im Rechtsverkehr wird der BV M-V durch den Präsidenten, durch den Vizepräsidenten Organisation, den Vizepräsidenten Sport, den Schatzmeister oder den Rechtswart, jeweils allein, vertreten.

§ 2. Grundsätze und Aufgaben des Boxverbandes Mecklenburg-Vorpommern

Der BV M-V hat zum Ziel, die sportliche Ausbildung und Erziehung im Rahmen des Amateurboxsports und der olympischen Idee auszuprägen. Folgende Aufgaben bestimmen den Inhalt der Tätigkeit des Verbandes:
• Den Amateurboxsport gegenüber dem Landessportbund, den Behörden und der Öffentlichkeit des Landes zu vertreten.
• Den Amateurboxsport unter der Bevölkerung zu verbreiten und alle Interessenten, insbesondere Jugendliche, für seine aktive Ausübung zu gewinnen, um eine sportlich sinnvolle Entwicklung des talentierten Nachwuchses zu sichern.
• Der BV M-V bekämpft jegliche Art des Dopings und bestraft Verstöße entsprechend der Rechtsordnung des DBV.
• Der BV M-V gewährleistet die Durchführung von Veranstaltungen, Meisterschaften, Turnieren und repräsentativen Begegnungen. Der BV M-V unterstützt die Bestrebungen zur Integration ausländischer Bürger in den Trainings- und Wettkampfbetrieb entsprechend den gültigen Regelungen.
• Die planmäßige Qualifizierung der Trainer, Fachübungsleiter, Kampfrichter und Funktionäre des BV M-V.
• Die Unterstützung der Lehr- und Forschungsarbeit im Boxsport.
• Die Pflege internationaler Sportbeziehungen.
• Der BV M-V sichert, dass parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen ausgeschlossen sind.
• Die Verleihung von Ehrennadeln, Ehrenurkunden und Ehrungen entsprechend der Ehrenordnung des BV M-V.
• Die Entscheidungen über Startgenehmigungen beim Wechsel von Boxern des BV M- V in ein anderes Land oder einen anderen Landesverband. Die Regelung von Rechts- und Streitfragen innerhalb des BV M-V.
• Die Durchsetzung und Kontrolle der Einhaltung der Finanzrichtlinien.

§ 3. Gemeinnützige Arbeit

1. Der BV M-V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Er finanziert sich aus:
• Beiträgen
• Veranstaltungen
• Zuwendungen
• Publikationen
3. Der BV M-V publiziert in der Fachzeitschrift "Boxsport". Informationen werden auf der Web- Seite des BV M-V veröffentlicht.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit Zuwendungen erfolgen, handelt es sich um Zuwendungen Dritter (z.B. Landessportbund), die Zweckgebunden an die Mitglieder weitergeleitet werden.
7. Solche Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4. Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können Boxsportvereine in Mecklenburg-Vorpommern sein, soweit sie Mitglied im zuständigen KSB bzw. SSB sind.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des BV M-V müssen zum Ausdruck kommen. Dem BV M-V ist jährlich eine aktuelle Aufstellung mit Angaben zu den jeweiligen Vorstandsmitgliedern, Trainern, Fachübungsleitern und Kampfrichtern sowie registrierten aktiven Sportlern nach Alter, Gewichtsklassen und Klassifizierung einzureichen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied regelt die Ehrenordnung.

§ 5. Beiträge

Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, außerordentlicher Beiträge, sowie deren Zahlungsweise regelt die Beitragssatzung. Der Verein kann verlangen, dass für Mitglieds- und Abteilungsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird.

§ 6. Ehrenpräsident / Ehrenvorstandsmitglied / Ehrenmitglied

1. Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Vereine bzw. Boxabteilungen des Landesverbandes können aufgrund langjähriger, vorbildlicher ehrenamtlicher Tätigkeit oder hervorragender sportlicher Leistungen (Olympiasieger etc.) zum Ehrenpräsidenten, Ehrenvorstandsmitglied bzw. Ehrenmitglied des Boxverbandes M-V e. V. gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des Ehrenausschusses und Vorstandes des BV M-V anlässlich eines Verbandstages mit 2/3 Mehrheit.
2. Zum Ehrenpräsidenten kann ein langjährig erfolgreicher, ehrenamtlicher Präsident des Verbandes nach Beendigung seiner Tätigkeit im Ehrenamt gewählt werden.
3. Zu Ehrenvorstandsmitgliedern können langjährig und erfolgreich tätige Vorstandsmitglieder nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gewählt werden.
4. Zu Ehrenmitglieder des BV M-V können verdienstvolle ehrenamtliche Funktionäre und Sportler mit herausragenden Leistungen gewählt werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Anleitung, Beratung und Unterstützung im Rahmen dieser Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit der Satzung, den Wettkampfbestimmungen des DBV, den Grundsätzen und Beschlüssen des BV M-V entsprechend durchzuführen. Sie haben sich für die Interessen und Aufgaben des Amateursportes allseitig einzusetzen. Die vom Verbandstag beschlossenen Beiträge und Unterlagen sind termingemäß zu bezahlen bzw. einzureichen.

§ 8. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im BV M-V endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des BV M-V unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Erklärung ist der Nachweis beizufügen, dass satzungsgemäß der Austritt durch den jeweiligen Verein beschlossen wurde.
3. Beschließt ein Mitglied seine Auflösung, so hat es bis zum folgenden Quartalsende seine Verpflichtung gegenüber dem BV M-V zu erfüllen.
4. Mit der Auflösung des Mitgliedsvereins erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte an den BV M-V.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vom Verbandstag beschlossen werden.
6. Er erfolgt, wenn das betreffende Mitglied eine oder mehrere Handlungen begangen hat die gegen den BV M-V, seine Ziele, Zwecke und sein Ansehen gerichtet sind oder das Mitglied trotz Ermahnung wiederholt gegen Bestimmungen des BV M-V zuwidergehandelt hat.
7. Der Ausschluss sowie die Verhängung von Strafen sind auch dann noch zulässig, wenn der Austritt erklärt wurde. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Die Prüfung des Sachverhaltes für die Gründe des Ausschlusses prüft der Rechtsausschuss.

§ 9. Organe des Boxverbandes Mecklenburg- Vorpommern

Die Organe des BV M-V sind:
• der Verbandstag (§§ 10,11)
• der Vorstand (§ 12)
• der Geschäftsführende Vorstand(§12 Abs. 4)
• der Rechtsausschuss (§ 18)
• die Ausschüsse des BV M-V (§ 17)

§ 10. Verbandstag

1. Der Verbandstag ist das oberste Organ des BV M-V. Der ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmen.
2. Der Verbandstag findet jedes 2. Jahr statt.
3. Die Leitung des Verbandstages obliegt entsprechend der Geschäftsordnung dem Präsidenten.
4. Der Verbandstag des BV M-V ist den Vereinen mindestens 6 Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen.
5. Die Tagesordnung des Wahlverbandstages (alle 4 Jahre) muss folgende Punkte enthalten:
a. Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten, der von ihnen vertretenen Stimmen und die Prüfung der Vollmachten.
b. Jahresbericht des Vorstandes und der Kommissionsvorsitzenden
c. Rechnungslegung und Erstattung des Kassenprüfberichtes
d. Ehrungen
e. Entlastung des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer f. Neuwahl des Vorstandes, der Kommissionen und der Kassenprüfer g. Festsetzung der Beiträge und Gebühren
h. Erledigung von Anträgen i. Verschiedenes
6. Am Verbandstag nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die Delegierten der Mitgliedsvereine sowie Ehrenvorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder und eingeladene Gäste teil.
7. Der Verbandstag nimmt die Berichte des Vorstandes, den Finanz- und Kassenprüfungsbericht entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes und vollzieht die Wahlen.

§ 11. Außerordentlicher Verbandstag

1. Ein Außerordentlicher Verbandstag muss einberufen werden, wenn
a. ein Drittel der Mitglieder oder
b. der Verbandsvorstand ihn beantragen.
2. Er ist wie der ordentliche Verbandstag einzuberufen. Die festgelegten Fristen für die Einberufung werden um die Hälfte gekürzt. Jedem Antragsteller ist auf dem Verbandstag das Wort zur Begründung zu erteilen.
3. Neuwahlen vor Ablauf der Wahlperiode erfolgen nur bei eigenem Rücktritt des Verbandsvorstandes oder nach einem Misstrauensantrag von 2/3 der ordentlichen Mitglieder. Die Neuwahl erfolgt auf dem Außerordentlichen Verbandstag. Ein anderes Organ oder eine Einzelperson kann den Rücktritt des Verbandsvorstandes nicht erzwingen.
4. Der Verlauf des Verbandstages ist zu protokollieren. Es sind insbesondere die Beschlüsse des Verbandstages schriftlich und im Wortlaut festzuhalten. Die Ausfertigung des
Protokolls ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied des BV M-V zu gestatten.

§ 12. Der Vorstand

1. Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen:
• Präsident
• Vizepräsident Verbandsorganisation
• Vizepräsident Sport
• Schatzmeister
• Rechtswart
• Geschäftsführer
• Sportwart /Frauenbeauftragter (lt. § 20 der Satzung des DBV)
• Jugendwart
• Lehrwart
• Kampfrichterobmann
• Pressewart
• Verbandsarzt
• Vorsitzender Förderkreis / Sponsoring
• Beisitzer / Vereinsvertreter
2. Der Landestrainer ist ständiger Gast der Vorstandssitzungen
3. Die Kassenprüfer können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
4. Der Präsident, Vizepräsident Verbandsorganisation, Vizepräsident Sport, Schatzmeister, Rechtswart und Geschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Weitere Vorstandsmitglieder können zu den Beratungen des Geschäftsführenden Vorstandes eingeladen werden.
5. Die im Abs. 1 genannten Funktionsbereiche können gebündelt werden. Dabei kann ein Wahlkandidat maximal für zwei Funktionsbereiche gewählt werden. Zum Beispiel: Vizepräsident - Geschäftsführer, Vizepräsident - Rechtswart
6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beschließt in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Mitglieder des Vorstandes sind mindestens 14 Tage vorher zur Vorstandssitzung einzuladen.
7. Für das jeweilige Geschäftsjahr sind durch den Geschäftsführenden Vorstand ein
a. Arbeitsplan
b. Termin- und Beratungsplan
c. Wettkampfkalender zu erarbeiten und dem Vorstand bei der 1. Vorstandssitzung des lfd. Kalenderjahres zur Bestätigung vorzulegen.

§ 13. Wahl des Vorstandes

1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 4 Jahre im Rahmen des Verbandstages (Wahlverbandstag).
2. Der Präsident, die Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder werden in direkter und geheimer Wahl getrennt gewählt.
3. Es können mehr Kandidaten aufgestellt werden als zu wählen sind. Es gilt als gewählt, wer die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Wird nur ein Vorschlag unterbreitet, kann offen durch Handzeichen gewählt werden.
4. Jedes Mitglied (Verein) hat auf dem Verbandstag 2 Stimmen, soweit das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem BV M-V erfüllt hat. Die Stimmen sind nicht übertragbar.
5. Nur anwesende Stimmberechtigte haben Stimmrecht.
6. Die Mitglieder des Rechtsausschusses und der Kampfrichterkommission werden von den Vorsitzenden der Kommissionen vorgeschlagen und vom Vorstand des BV M-V beraten und bestätigt.

§ 14. Geschäftsjahr/Haushaltsplan des BV M-V

1. Das Geschäftsjahr des Vorstandes beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
2. Für jedes Geschäftsjahr ist ein ordentlicher Haushaltsplan durch den Schatzmeister aufzustellen. Dieser ist dem Vorstand bei der 1. Vorstandssitzung des lfd. Kalenderjahres zur Bestätigung vorzulegen.
3. Der Vorstand, insbesondere der Geschäftsführende Vorstand, nehmen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit der geplanten Ausgaben.

§ 15. Schatzmeister

1. Das Kassenbuch des BV M-V ist entsprechend der Finanzordnung zu führen.
2. Für das abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Kassenbericht und der Kassenabschluss aufzustellen und dem Verbandsvorstand vorzulegen.
3. Mit dem LSB M-V ist entsprechend der Finanzordnung des LSB zusammenzuarbeiten.

§ 16. Kassenprüfer

1. Mit der Prüfung der Kassenbücher des BV M-V werden zwei Kassenprüfer beauftragt, die vom (Wahl-)Verbandstag für vier Jahre gewählt werden.
2. Sie dürfen nicht im Verbandsvorstand hauptamtlich bzw. ehrenamtlich tätig sein. Die Kassenprüfer sind verpflichtet und berechtigt, die Kassenführung des BV M-V jederzeit zu überwachen, die Kassenbelege und Kassenlage zu prüfen und darüber dem Verbandstag zu berichten. Ihre Prüfung hat sich nicht nur auf die rechnerische Richtigkeit, sondern auch auf die sachliche Notwendigkeit der Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes zu erstrecken.
3. Es sind jährlich Kassenprüfungen durchzuführen. Über das Ergebnis der Prüfungen sind dem Verbandsvorstand und dem Verbandstag schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten. Auf Antrag der Kassenprüfer erteilt der Verbandstag dem Schatzmeister Entlastung.

§ 17. Ausschüsse

1. Für die Erledigung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Sie unterscheiden sich nach: Ständigen Ausschüssen nichtständigen Ausschüssen
2. Ständige Ausschüsse sind:
• Rechtsausschuss
• Leistungssportausschuss
• Jugendausschuss
• Kampfrichterausschuss
• Ehrenausschuss
3. Nichtständige Ausschüsse werden bei Notwendigkeit vom Verbandsvorstand eingesetzt.

§ 18. Rechtsausschuss

1. Der Rechtsausschuss setzt sich aus dem Rechtswart und zwei Beisitzern zusammen.
2. Die Beisitzer werden auf dem Wahlverbandstag für 4 Jahre gewählt. Die Beisitzer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes des BV M-V sein.
3. Der Rechtsausschuss ist im Rahmen der durch die Rechtsordnung des BV M- V und Wettkampfbestimmung genannten Zuständigkeit zur Streitentscheidung berufen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt wird.
4. Der Rechtsausschuss ermittelt, verhandelt und entscheidet unabhängig und in eigener voller Verantwortung. Er ist keinerlei Weisung in der Untersuchung, Führung der Verhandlung und in der Entscheidungsfindung und Spruchtätigkeit unterworfen.
5. Der Rechtsausschuss entscheidet in der Besetzung durch den Rechtswart als Vorsitzenden und den 2 Beisitzern. Weitere Bestimmungen enthält die Rechtsordnung des BV M-V.
6. Eingaben, Schriftsätze usw. an den Rechtsausschuss sind direkt an den Rechtswart zu richten.
7. Durch vorgenannte verbandsinterne Bestimmung wird der ordentliche Rechtsweg nicht eingeschränkt.

§ 19. Leistungssportausschuss

1. Der Leistungssportausschuss setzt sich zusammen aus:
• Vizepräsident Sport - Vorsitzender
• Sportwart
• Jugendwart
• Landestrainer
• Leiter der Landesstützpunkte bzw. Landesstützpunkttrainer
2. Dem Leistungssportausschuss obliegt die Ausschreibung und sportliche Abwicklung der jährlichen Meisterschaften und Turniere des Verbandes. Seine Aufgabe ist die Aufstellung von Auswahlmannschaften und der Vertreter zu den Meisterschaften und zu internationalen Vergleichskämpfen. Bei der Auswahl der Mannschaften und Kämpfer für die U 21- der Jugend-, Junioren- und Kadettenmeisterschaften sowie internationale Vergleichskämpfe ist die Jugendkommission hinzuzuziehen. Diese sind dem Verbandsvorstand zur Bestätigung vorzulegen.
3. Dem Leistungssportausschuss obliegt ferner die Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung sowie Förderung von Aktiven, Trainern und Fachübungsleitern, die Förderung des Landesleistungszentrum und der Landesstützpunkte im engen Zusammenwirken mit dem LSB, dem Kultusministerium u. a. fördernde Institutionen und Organe.
4. Der Leistungssportausschuss entscheidet als 1. Instanz über Verstöße gegen die Vorschriften, die dem Kompetenzbereich des Ausschusses zuzuordnen sind.

§ 20. Jugendausschuss

1. Der Jugendausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
• Jugendwart (Vorsitzender)
• Schulungswart
• Landestrainer
• ein Jugendwart aus einem Verein
Mitglieder des Vorstandes können bei Notwendigkeit zu den Beratungen hinzu gezogen werden.
2. Dem Jugendausschuss obliegt die Aufgabe der Regelung aller sportlichen Fragen des Jugendsportes sowie die kulturell-erzieherische Betreuung aller Jugendlichen im BV M-V. Die Kommission hat im Auftrag des BV M-V deren Vertretung gegenüber anderen Jugendorganisationen wahrzunehmen.

§ 21. Kampfrichterausschuss

1. Der Kampfrichterausschuss setzt sich zusammen aus:Kampfrichterobmann (Vorsitzender), 2 Kampfrichter
2. Dem Kampfrichterausschuss obliegt die Aufgabe, auf der Grundlage des Wettkampfkalenders den Kampfrichtereinsatz für Veranstaltungen des Verbandes, der Vereine oder bei Landesvergleichskämpfen innerhalb des Landes Mecklenburg- Vorpommern zu planen und durchzusetzen.
3. Er sichert die Aus- und Fortbildung der Kampfrichter und die Auswahl geeigneter Sportler und Funktionäre für den Kampfrichternachwuchs.
4. Der Kampfrichterausschuss entscheidet als 1. Instanz über Verstöße gegen Vorschriften, die dem Kompetenzbereich zuzuordnen sind.

§ 22. Ehrenausschuss

1. Der Ehrenausschuss setzt sich aus 4 , auf dem (Wahl-) Verbandstag gewählten Mitgliedern zusammen.
2. Der Ehrenausschussvorsitzende wird von diesen 4 Mitgliedern benannt
3. Der Ehrenausschuss bearbeitet die Anträge zur Auszeichnung mit den Ehrennadeln des BV M-V und des DBV sowie anderer Institutionen.

§ 23. Symbole

Der BV M-V führt als Symbole die Landeswappen und Fahnen von Mecklenburg-Vorpommern und das Emblem des BV M-V.

§ 24. Ehrungen

Die Ehrungen des BV M-V regelt die Ehrenordnung. In ihr sind die Grundsätze für die Auszeichnungen von Mitgliedern für besondere Verdienste um den bzw. im Amateurboxsport enthalten.

§ 25. Rechtsordnung

Die Rechtsordnung des BV M-V ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 26. Geschäftsordnung

Die Organe des BV M-V führen ihre Geschäfte nach der Geschäftsordnung des BV M-V. Durch Erwerb der Mitgliedschaft im BV M-V ist sie für jedes Mitglied verbindlich.
Geschäftsstelle: Der BV M-V kann eine Geschäftsstelle unter Leitung eines Geschäftsführers unterhalten. Die Aufgaben des Geschäftsführers sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 27. Haftung

Der BV M-V haftet nicht für Schäden (Sachschäden oder Sachverluste), die anlässlich von Tagungen, Veranstaltungen, Schulungen oder Lehrgängen eintreten sollten.

§ 28. Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einem zum Zwecke der Auflösung einberufenen Außerordentlichen Verbandstages erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des BV M-V dem Landessportbund M-V zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 29. Inkrafttreten

Satzungsänderungen und Ordnungen des BV M-V werden mit ihrer Beschlussfassung durch den Verbandstag Bestandteil dieser Satzung. Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung auf dem außerordentlichen Verbandstag am 14.03.2015 in Kraft.

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